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Ab Oktober 2021 gilt der Redispatch 2.0. Was Sie jetzt wissen und beachten müssen.

Die wichtigsten Fragen und Antworten

Redispatch 2.0 READY

 

Stand: 20. Februar 2023

Redispatch 2.0 READY – was Sie jetzt wissen müssen

Seit dem 1. Oktober 2021 ist Redispatch 2.0 in Kraft und für Anlagenbetreiber verpflichtend. Davon betroffen sind neben konventionellen Kraftwerken erstmals auch 100.000 EE-Anlagen aller Erzeugungstechnologien ab 100 kW installierter Leistung. Sofern die Anlage durch den Netzbetreiber fernsteuerbar ist, gilt dies auch für Anlagen unter 100 kW installierter Leistung. Das bedeutet, dass Sie als Anlagenbetreiber Ihre geplante Stromproduktion bei Netzengpass-Situationen anpassen müssen. Redispatch 2.0 bringt somit für Sie als Anlagenbetreiber neue Rollen und Pflichten mit sich.

Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Redispatch 2.0.


Seit Jahresanfang investiert die e2m intensiv in ihre IT-Systeme und etabliert notwendige Prozess-Schritte, damit wir gemeinsam mit Ihnen pünktlich zum 01.10.2021 Redispatch 2.0 READY sind. Die Grafik zeigt Ihnen in Abgleich mit dem Zeitplan des BDEW- Einführungsszenarios die wichtigsten Umsetzungsschritte der nächsten Tage und Wochen seitens der e2m.

Was ist Redispatch 2.0?

Mit der Novellierung des EnWG und den resultierenden Gesetzesanpassungen im Rahmen des NABEG 2.0 (Mai 2019) wird der Prozess des Redispatching erweitert. Ab dem 1. Oktober 2021 werden alle rund 875 Verteilnetzbetreiber (VNB) und Anlagenbetreiber von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen in den Redispatch-Prozess integriert. Das bedeutet, dass die bisher weitgehend unabhängige Netzbewirtschaftung der VNB mittels des sogenannten Einspeisemanagements im Rahmen des EEG eingestellt und in den Redispatch-Prozess nach dem EnWG überführt wird. Betroffen von der Novellierung sind rund 100.000 EE-Anlagenbetreiber aller Erzeugungstechnologien mit über 100 kW installierter Leistung.

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Wie lautet die Anlagendefinition im Redispatch 2.0?

Im Sinne der Marktkommunikation zum Redispatch 2.0 wird Ihre Anlage als technische Ressource (TR) bezeichnet und einer steuerbaren Ressource (SR) zugeordnet. Der Unterschied ist, dass die SR die kleinste durch den Netzbetreiber (NB) einzeln steuerbare Einheit darstellt und demzufolge jede TR einer SR zugeordnet ist, aber eine SR auch mehrere TR enthalten kann.

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Wie funktioniert die Zuordnung der TR-ID zu SR-ID ?

Die Zuordnung der Technischen Ressource (TR) zur steuerbaren Ressource (SR) erfolgt durch den Netzbetreiber. Dies geschieht anhand von eindeutigen Identifikatoren (ID). Diese dienen der Zuordnung Ihrer einzelnen Motoren (TR-ID) zu den Fernwirkgeräten der Netzbetreiber (SR-ID). Die Zuordnung der TR- und SR-ID versenden die Netzbetreiber entweder direkt an den benannten Einsatzverantwortlichen (EIV) oder an die Anlagenbetreiber, welche die ID dem EIV mitteilen müssen.

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Welche Rollen und Pflichten haben Anlagenbetreiber im Redispatch 2.0?

Dem Anlagenbetreiber als solchem werden im Redispatch 2.0-Prozess initial zwei Prozessrollen zugedacht. Der Betreiber einer technischen Ressource (BTR) ist für den Betrieb einer TR verantwortlich. In der Rolle als BTR sind Sie vor allem in den Kommunikationsprozess zur Ermittlung und Abstimmung der Ihnen durch tatsächliche Redispatch-Maßnahmen entgangenen Ausfallarbeit involviert. In der Rolle des sogenannten Einsatzverantwortlichen (EIV) sind Sie unabhängig von konkreten Redispatch-Maßnahmen dafür verantwortlich, dem NB die Stammdaten, Planungsdaten und Nichtbeanspruchbarkeiten Ihrer Anlage zur Planung des Redispatch-Bedarfs zu übermitteln. Darüber hinaus ist der EIV bei der Durchführung im Abruffall – also bei tatsächlichen Eingriffen in die Fahrweise Ihrer Anlage durch den NB – involviert und wird über diese vorab vom NB informiert. Beide Rollen können grundsätzlich auch durch einen Dienstleister, etwa Ihren Direktvermarkter, übernommen werden.

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Kann ich mich gegen eine Abregelung wehren?

Seit der Einführung von Redispatch 2.0 im Oktober 2021 wurden besondere Absprachen zu Wärmebedarfen im Lastmanagement von vielen Netzbetreibern gekündigt mit dem Verweis auf Redispatch 2.0. Daher müssen auch Sie nun damit rechnen, dass Netzbetreiber in Netzengpass-Situationen Ihre geplante Stromproduktion komplett abregeln.

Wärmeprozesse und Eigenbedarfe stehen jedoch unter besonderem Schutz. Sie können daher Ihre Wärmeverpflichtungen oder Eigenbedarfe als nicht beanspruchbare Leistung durch die e2m an den Netzbetreiber melden lassen.

Anhand dieser Meldung weiß der Netzbetreiber dann, dass eine Abregelung Ihrer Anlage höhere Kosten verursachen würde. Einen 100%igen Schutz vor Redispatch-Maßnahmen wird es auch so nicht geben, aber durch diese Meldung besteht immerhin die Möglichkeit Ihre Abrufhäufigkeiten zu minimieren oder mindestens zu verzögern.

Bitte melden Sie Ihre Wärmeprozesse und Eigenbedarfe daher frühzeitig an uns und denken Sie auch bei Änderungen daran, uns zu informieren.

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Welche Bilanzierungsmodelle stehen zur Verfügung?

Im Gegensatz zum Einspeisemanagement übernimmt der Bilanzkreis­verantwortliche (BKV), in der Regel ist das Ihr Direktvermarkter/Lieferant, im Redispatch 2.0 eine aktive Rolle. Anders als noch im Einspeisemanagement wird dem BKV im Redispatch die entstandene Ausfallarbeit im Abruffall in seinem Bilanzkreis ausgeglichen, damit auch dieser möglichst so gestellt wird, als hätte es den Eingriff nicht gegeben. Der Anlagenbetreiber kann daher zwischen zwei Bilanzierungsmodellen wählen, nach denen ein bilanzieller Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen durchgeführt wird.

Bilanzierungsmodelle:

1. Prognosemodell bedeutet, dass der Netzbetreiber den Betrieb der Anlagen eigenständig prognostiziert und anhand dieser Prognosen Redispatch-Maßnahmen dimensioniert. Seine Prognosen gelten zudem, ex post, als Erstaufschlag für die Abstimmung der Ausfallarbeit einer Redispatch-Maßnahme. Betreiber einer technischen Ressource (BTR) müssen diese bestätigen oder einen Gegenvorschlag verschicken.

2. Im Planwertmodell erstellt der Einsatzverantwortliche (EIV) einer EE-Anlage Fahrpläne und sendet diese ex ante, über den Data Provider (DP), an die jeweiligen Netzbetreiber. Diese Fahrpläne sind Grundlage der Maßnahmendimensionierung im Redispatch und dienen ebenfalls zur Abstimmung der Ausfallarbeit im Falle einer Redispatch-Maßnahme. 

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Was ist der Unterschied zwischen Aufforderungsfall und Duldungsfall?

Im Aufforderungsfall regelt der Anlagenbetreiber selbst bzw. ein von ihm beauftragter Einsatzverantwortlicher (z.B. die e2m). Im Duldungsfall hingegen regelt der Netzbetreiber über die vorhandene Lastmanagementschnittstelle. Die e2m wird alle Anlagen in den Duldungsfall melden, sprich Redispatch-Maßnahmen durch die Netzbetreiber direkt regeln lassen.

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Welche Abrechnungsformen der Ausfallarbeit gibt es?

Die Ausfallarbeit definiert den bilanziellen Ausgleich bei einer Redispatch-Maßnahme und ist Grundlage für Ihren Entschädigungsanspruch. Es stehen folgende Abrechnungsformen zur Verfügung:

Pauschalverfahren
Pauschal bedeutet, dass der eingespeiste Wert der Viertelstunde vor der Redispatch-Maßnahme Grundlage der Berechnung der Ausfallarbeit dieser Redispatch-Maßnahme sein wird.

Spitz-Verfahren
In diesem Fall werden zur Berechnung der Ausfallarbeit vor Ort an der Anlage gemessene Wetterdaten wie Wind- und PV-Eintrag berücksichtigt.

Spitz-Light-Verfahren
Hier werden Wettermodelle oder Wetterdaten von Referenzanlagen (z.B. von einem Wetterdienstleister) als Basis zur Berechnung der Ausfallarbeit genutzt.

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Sind auch Anlagen in der Eigenversorgung von Redispatch 2.0 betroffen?

Soweit diese mit dem Stromnetz verbunden sind, besteht grundsätzlich die gleiche Teilnahmepflicht wie für alle sonstigen Anlagen über 100 kW installierter Leistung. Sie können allerdings im Rahmen der Stammdatenabfrage Ihren Eigenversorgungsanteil angeben. Dieser wird bei der Ermittlung Ihres individuellen  Redispatchpotenzials vom Netzbetreiber soweit möglich berücksichtigt.

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Wie werden meine Wärmeverpflichtungen berücksichtigt?

Informationen zu Wärmespeichern werden mit den Stammdaten übermittelt, sowie ggf. in den Echtzeitdaten zwischen Verteilnetzbetreiber und Betreiber kommuniziert (Planwertmodell). Die Auswirkungen auf die Wärmeversorgung der Anlage können nur bedingt vom Netzbetreiber berücksichtigt werden. Kosten, die dem Betreiber im Zuge einer Redispatch-Maßnahme entstehen, können dem Netzbetreiber in Rechnung gestellt werden.

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Welchen Service bietet mir die e2m an?

Die e2m bietet allen betroffenen Bestandskunden an, die Abwicklung der standardisierten elektronischen Marktkommunikation im Rahmen von Redispatch 2.0 als Dienstleister zu übernehmen. Dies gilt für die neu eingeführten Marktrollen „Einsatzverantwortlicher (EIV)“ und „Betreiber der Technischen Ressource (BTR)“.

Möchten Sie die e2m als Ihren Dienstleister für den Redispatch 2.0-Service beauftragen, wenden Sie sich bitte an unser Servicecenter. Wir stellen Ihnen gern alle weiteren Unterlagen zur Verfügung. Sofern Sie als EE-Anlagenbetreiber noch nicht in der Direktvermarktung sind, empfehlen wir Ihnen, ein Direktvermarktungsangebot einzuholen.

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Erhebt die e2m Gebühren für ihren Redispatch 2.0-Service?

Die Umsetzung des Redispatch 2.0 stellt Anlagenbetreiber, Direktvermarkter und Netzbetreiber vor große Herausforderungen und erfordert erhebliche Investitionen in die digitale Infrastruktur. Auch ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar, mit welchem tatsächlichen Aufwand die Umsetzung des Redispatch 2.0 in der täglichen Praxis verbunden sein wird und ob insbesondere auch auf Seiten der Netzbetreiber eine einheitliche, volldigitale Realisierung gewährleistet ist.

Wir haben uns dennoch im Interesse unserer Kunden dafür entschieden, die Dienstleistung für unsere Kunden kostenfrei anzubieten und die bei uns mit der Einführung des Redispatch 2.0 anfallenden Kosten nicht weiterzugeben. Sollte sich in der täglichen Praxis zeigen, dass der Service nicht dauerhaft kostenfrei angeboten werden kann, werden wir ein entsprechendes Entgelt frühestens zum 01.01.2023 erheben.

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Redispatch-Maßnahme - Wer zahlt was?

Per Gesetz (EnWG § 13a, Abs. 2, Satz 1f.) sind Anlagen im Redispatch so zu behandeln, als hätten die Maßnahmen nicht stattgefunden. Das heißt, der Netzbetreiber tauscht mit dem BTR (Betreiber der technischen Ressource --> im Regelfall der Direktvermarkter) die ausgefallene, geleistete Arbeit als Ausfallarbeitszeitreihe aus und stellt hierzu eine Art Ersatzlieferung an den BTR. Diese Ersatzlieferung reduziert die durch die Maßnahme angefallenen Ausgleichsenergiemengen.  Dementsprechend wird die Anlage so behandelt, als hätte sie Strom geliefert. Daher laufen die Mengen aus Redispatch in die normalen Abrechnungsläufe ein und werden zum Vertragspreis vergütet. Das bedeutet:

1. Der Netzbetreiber zahlt für die angefallene Ausfallarbeit monatlich die Marktprämie aus.

2. Der Direktvermarkter zahlt monatlich den jeweiligen Vertragspreis für die angefallene Ausfallarbeit.

a. Fall Biogas: Der Vertragspreis ergibt sich aus dem Monatsmarktwert abzüglich Managementprämie. Quartalsweise erfolgt zudem die Berücksichtigung realisierter Spoterlöse im Rahmen der Mehrerlösabrechnung. Angefallene Ausfallarbeit wird auf Ihrem Ertragskonto ausgeglichen (ausbilanziert), so dass für die Redispatchmaßnahme keine Ausgleichsenergiekosten anfallen.

b. Fall Wind / Solar: Der Vertragspreis ergibt sich aus dem Monatsmarktwert abzüglich dem vertraglich vereinbarten Vermarktungsentgelt.

3. Regressforderungen: Sollte Ihnen durch Redispatch-Maßnahmen ein wirtschaftlicher Verlust durch nicht funktionierende Folgeprozesse (z.B. Wärmeverpflichtungen) entstehen, können Sie diese, wie bisher auch, dem Netzbetreiber in Rechnung stellen.

Hinweis: Betreiber bekommen keine Entschädigung von e2m für Redispatch-Maßnahmen des Netzbetreibers. Durch den Ausgleich der Ausfallarbeit des Netzbetreibers hat der Betreiber sein Lieferversprechen gegenüber der e2m erfüllt und bekommt die Ausfallarbeit von e2m sachgerecht sowohl in den monatlichen Abrechnungen als auch in der quartalsweisen Mehrerlösabrechnung berücksichtigt.

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Werden Redispatch-Maßnahmen von Biogasanlagen zusätzlich auch bei meinen Mehrerlösen berücksichtigt?

Ja, neben der monatlichen Abrechnung von Ausfallarbeit zum Vertragspreis geht diese auch in die quartalsweise Mehrerlösabrechnung ein. In Zeiten, in denen Ausfallarbeit durch Redispatch-Maßnahmen mit dem Netzbetreiber ausgetauscht wurde, wird die entsprechende Produktionsabweichung nicht als Ausgleichsenergie berechnet, sondern so behandelt als hätte der Betreiber sein Lieferversprechen an e2m erfüllt. Da der Netzbetreiber e2m eine „Ersatzlieferung“ in Form einer Ausfallarbeitszeitreihe in den Bilanzkreis einstellt, erhält der Biogasanlagenbetreiber von e2m den vollen Mehrerlös in Form des Spotpreises der jeweiligen Viertelstunde nach Teilung ausgeschüttet.

Fällt durch Redispatch-Maßnahmen Ausgleichsenergie an und wird mir diese durch e2m berechnet?

Kurzum: Nein.

Der Netzbetreiber tauscht mit e2m die ausgefallene Arbeitsleistung der Anlage über Ausfallarbeitszeitreihen (je Marktlokation auf Viertelstundenbasis) aus. E2m behandelt diese Zeitreihen als Ersatzlieferung und rechnet daher die ausgetauschten Mengen als gelieferte Mengen aus den Ausgleichsenergiemengen heraus. Betreiber bekommen daher keine Ausgleichsenergie für die ausgetauschten Ausfallarbeitsmengen berechnet.

Für die Erzeuger Wind/Solar trägt e2m vertraglich das volle Ausgleichsenergierisiko, die Erläuterung ist für diese Kundengruppe daher nicht von Belang.

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Wo kann ich sehen wie viel Ausfallarbeit aus Redispatch-Maßnahmen für meine Biogasanlage ermittelt wurde?

Sie können die kumulierten Ausfallarbeitsmengen des jeweiligen Monats in Ihrer Ertragsübersicht unter dem Stichwort „Energiebilanz“ im Kundenportal einsehen. Diese aktualisiert sich monatlich, nach Ablauf des jeweiligen Liefermonats.

Das Einsehen von viertelstündlichen Einzelmessreihen ist aktuell leider noch nicht möglich. Wir arbeiten daran, Ihnen auch diese Information bald zur Verfügung stellen zu können.

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Warum werden Redispatch-Maßnahmen für meine Biogasanlage nicht bei der Auszahlung des Monatsmarktwertes berücksichtigt? [Update]

Auf Grund des für e2m überraschend hohen Redispatch-Aufkommens, auch im Bereich Biogas, haben wir uns entschieden, im Sinne unserer Kunden die Abrechnung der Ausfallarbeit von einem zunächst quartalsweisen auf ein monatliches Intervall deutlich zu verkürzen. Damit stellen wir sicher, dass in Zeiten hoher Strommarktpreise auch bei länger andauernden Redispatch-Maßnahmen keine Liquiditätsengpässe unserer Kunden wegen zu langer Auszahlungszeiträume seitens der e2m entstehen.

Biogas-Betreiber erhalten jetzt bereits monatlich ihre Ausfallarbeit aus Redispatch zum Vertragspreis vergütet. Gleichwohl bleibt daneben die Beachtung von Ausfallarbeit in der quartalsweisen Mehrerlösabrechnung bestehen, damit auch die realisierten Spotpreiserlöse für Ausfallarbeit Anwendung finden. In diesem Zusammenhang stellt die e2m die Abrechnung von Ausfallarbeit aus Redispatch-Maßnahmen rückwirkend ab 01.10.2021 auf die neue Abrechnungslogik um.

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Was passiert, wenn ich nicht bis zum 01.10.2021 Redispatch 2.0 READY bin?

Die Nichteinhaltung/Nichtbeteiligung am Redispatch-Regime stellt einen Verstoß gegen Gesetz und BNetzA-Festlegung dar und kann schlimmstenfalls mit Geldbußen der BNetzA geahndet werden. Darüber hinaus sind weitere Sanktionierungen seitens der Netzbetreiber nicht auszuschließen.

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